Wattolümpiade-Verein
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Satzung
== § 1 Name und Sitz ==
1. Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer Wattolümpiade in Brunsbüttel" (Kurzform: Wattolümpiade e.V.) 2. Sitz des Vereins ist Brunsbüttel. 3. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Meldorf einzutragen.
== § 2
Zweck des Vereins ==
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege durch die Beschaffung von Mitteln für die Schleswig-Holsteinische Krebsgesellschaft e.V. zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke. Die satzungsgemäßen Zwecke werden insbesondere durch die Durchführung der „Wattolümpiade“ verwirklicht.
== § 3
Gemeinnützigkeit ==
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung" in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich. Auslagen können erstattet werden.
5. Vereinseigene Aufgaben können Dritten entgeltlich übertragen werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Freiwillige Förderbeiträge (Spenden) sind zulässig. Spenden können sowohl für die Wattolümpiade Brunsbüttel allgemein ohne besondere Kennzeichnung des Verwendungszwecks, für eine bestimmte Abteilung oder für ein bestimmtes Projekt getätigt werden.
== § 4
Geschäftsjahr ==
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
== § 5
Mitgliedschaft ==
1. Jede natürliche und juristische Person, die sich für die Ziele des Vereins einsetzt, kann Mitglied des Vereins werden.
2. Der Beitritt von Mitgliedern erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
3. Die Dauer der Mitgliedschaft erstreckt sich im Sinne dieser Satzung vom Tag des Beitritts bis zum Ende des Geschäftsjahres und verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn die Mitgliedschaft nicht mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich gekündigt wird.
4. Die Mitgliedschaft endet a. durch den Tod des Mitglieds, b. bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit, c. durch Kündigung gem. § 5 Ziff. 3 der Satzung, d. durch Ausschluss, der vom Vorstand ausgesprochen wird, e. wenn Beiträge und/oder andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt.
5. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
6. Die Mitglieder sind grundsätzlich verpflichtet, die Beiträge per Lastschriftverfahren zu zahlen. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.
== § 6
Mitgliedsbeiträge ==
1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird jährlich für das folgende Geschäftsjahr durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.
== § 7
Organe des Vereins ==
Die Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand.
== § 8
Mitgliederversammlung ==
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Gremium des Vereins.
2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören: a. Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorstandes und des Kassenberichts, b. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer, c. Entlastung des Vorstandes, d. Wahl des Vorstandes, e. Wahl der Kassenprüfer, f. Abwahl von Vorstandsmitgliedern, g. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, h. Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen, i. Die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.
3. Beschlüsse zu h. bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen, möglichst im ersten Halbjahr. Die Einladung muss schriftlich mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen erfolgen und die Tagesordnung angeben.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Angabe der Tages-ordnung ebenfalls zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich einzuladen.
6. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung (ordentliche oder außerordentliche) ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, wenn im Einzelfall durch die Satzung nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
7. Den Vorsitz der Versammlung führt die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende, bei ihrer bzw. seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.
8. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Das Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden.
9. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Punkte sowie Anträge zur Tagesordnung, die beim Vorstand spätestens acht Tage vor dem Versammlungstermin eingereicht wurden.
10. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
== § 9
Vorstand ==
1. Der Vorstand besteht aus a. der/dem 1. Vorsitzenden, b. der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden, c. der Kassenwartin / dem Kassenwart, d. der Schriftführerin / dem Schriftführer, e. mindestens einer/einem Beisitzerin. An den Sitzungen des Vorstandes nehmen beratend die Mitglieder des Organisationsteams der Wattolümpiade Brunsbüttel sowie die/der Bürgermeister oder Bürgervorsteherin der Stadt Brunsbüttel teil.
2. Die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes werden von der (ordentlichen) Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für zwei Geschäftsjahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die erste Wahlperiode bei der Gründung beträgt für den 1. Vorsitzenden, die/den Kassenwart/in und eine/n Beisitzer/in drei Jahre.
3. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die bzw. der Vorsitzende.
== § 10
Aufgaben des Vorstandes ==
1. Der Vorstand nimmt die Interessen des Vereins wahr und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er verwaltet das Vermögen des Vereins, beruft die Mitgliederversammlung ein und erstattet ihr Bericht. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht nach dieser Satzung oder kraft Gesetzes der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
2. Vertretungsberechtigt nach § 26 BGB ist die/der Vorsitzende und die/der stellvertetende Vorsitzende, und zwar jede bzw. jeder alleine.
3. Die Kassenwartin bzw. der Kassenwart berichtet dem Vorstand über die Finanzlage des Vereins. Sie bzw. er führt die Mitgliederliste und ist für die Beitragserhebung verantwortlich. Sie bzw. er hat eine Gewinn- und Verlustrech-nung aufzustellen. Alle Ausgaben und Überweisungsaufträge für die Banken sowie Abhebungen von Konten und Sparbüchern müssen jeweils von der Kassenwartin bzw. dem Kassenwart und einem weiteren stimmberechtigten Vorstandsmitglied unterschrieben werden. Die Kasse ist einmal im Jahr durch zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer zu prüfen.
4. Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer führt Protokoll über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Die Protokolle sind von der bzw. dem Vorsitzenden und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unter-schreiben.
== § 11
Auflösung des Vereins ==
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn die Zahl der Mitglieder unter drei absinkt oder eine Mitgliederversammlung dies beschließt.
2. Die Einladung des Vorstandes zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss vier Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen und die Mitteilung enthalten, dass auf der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll.
3. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur mit den Stimmen von mindestens ¾ aller anwesenden Mitglieder gefasst werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das Vermögen an die Schleswig-Holsteinische Krebsgesellschaft e.V. fallen, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.